Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der All Organic Treasures GmbH, DE- 87437 Kempten
Allgemeine Verkaufsbedingungen All Organic Treasures GmbH („AOT“)
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Geltung
1.1. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen von AOT (im Folgenden „Verkäufer“) mit dem Käufer. Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.
1.2. Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Die vorbehaltslose Annahme von Bestellungen und Aufträgen durch den Verkäufer bedeutet kein Anerkenntnis solcher Bedingungen.
1.3. Die AVB gelten - als Rahmenvereinbarung - auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer. Mit erstmaliger Bestellung zu den vorliegenden AVB nimmt der Käufer ihre ausschließliche Geltung als Rahmenvereinbarung auch für weitere Bestellungen an.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. eine Bestätigung des Verkäufers in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) maßgebend.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6. Incoterms®, auf die in diesen AVB, in einem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird, gelten in der Fassung 2020.
1.7. Werktag meint Montag bis Samstag ausgenommen der gesetzlichen Feiertage des Freistaates Bayern. -
Vertragsabschluss, Übertragung von Rechten des Käufers
2.1. Alle Angebote des Verkäufers, auch in Informations- und Werbematerial, Prospekten, Anzeigen und Preislisten, sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden.
2.2. Der Käufer kann das Angebot des Verkäufers durch seine ausdrückliche Erklärung mindestens in Textform innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach seinem Zugang annehmen.
2.3. Nimmt der Käufer das Angebot des Verkäufers an, wird ein Kaufvertrag unter der Bedingung geschlossen, dass der Verkäufer das Zustandekommen des Kaufvertrags innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Annahmeerklärung des Käufers ausdrücklich, beispielsweise und insbesondere durch Versand einer Auftragsbestätigung an den Käufer, bestätigt.
2.4. Nimmt der Käufer das Angebot des Verkäufers nicht innerhalb der in vorstehender Ziffer 2.2 genannten Frist an, lehnt er das Angebot des Verkäufers innerhalb dieser Frist ausdrücklich ab, oder erklärt er eine Annahme unter Vorbehalt oder unter einer Abänderung der angebotenen Bedingungen (z. B. in Bezug auf im Angebot genannte Preise, Skonti, Lieferbedingungen), gilt diese Erklärung als (i) Ablehnung des ursprünglichen Angebots des Verkäufers verbunden mit (ii) dem Angebot auf Abschluss eines geänderten Kaufvertrags zu den veränderten Bedingungen. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn der Verkäufer das Angebots des Käufers zum Abschluss eines Kaufvertrags zu veränderten Bedingungen innerhalb von vier (4) Wochen ausdrücklich, beispielsweise und insbesondere durch Versand einer Auftragsbestätigung an den Käufer, angenommen hat.
2.5. Der Käufer ist an seine Bestellung vier (4) Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Bestellung innerhalb der Frist in Textform durch beispielsweise eine Auftragsbestätigung bestätigt oder die Lieferung ausführt.
2.6. Ein geschlossener Vertrag steht (i) unter der aufschiebenden Bedingung der Warenverfügbarkeit und (ii) der Bestätigung des Auftrags durch den Verkäufer.
2.7. Die Abtretung von Rechten des Käufers aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen Einwilligung des Verkäufers. -
Preise, Preisanpassung
3.1. Der Preis der Kaufgegenstände versteht sich in Euro ab Werk des Verkäufers Am Mühlbach 38a, D-87487 Wiggensbach (EXW Incoterms®2020) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackungskosten, Gebühren, Zölle und sonstige mit der Durchführung des Vertrages entstehenden Abgaben - soweit sie jeweils anfallen.
3.2. Es gilt die jeweils bei Vertragsschluss gültige Preisliste oder der vereinbarte Preis. Verändern sich nach Vertragsschluss die Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind - insbesondere Rohstoffpreise, tariflich geschuldete Löhne, Transportkosten sowie Steuern und sonstige Abgaben -, ist der Verkäufer nach billigem Ermessen berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Etwaige Steigerungen bei einer Kostenart dürfen vom Verkäufer nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Kostenarten erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Verkäufer wird die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Käufer ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, sodass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Soweit Lieferungen vom Verkäufer nicht im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden, steht dem Verkäufer das Recht zur Preisanpassung erstmalig sechs Wochen nach Vertragsschluss zu. Die Preisänderung kündigt der Verkäufer mindestens zwei Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform an. Der Käufer kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen der vom Verkäufer angekündigten Preisanpassung in Textform widersprechen. Andernfalls gilt die Preisänderung zum genannten Zeitpunkt als vereinbart. Widerspricht der Käufer, so steht dem Verkäufer ein Sonderkündigungs- bzw. Sonderrücktrittsrecht zu, dass der Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von einem Monat in Textform geltend machen kann. Auf diese Folge wird der Käufer vom Verkäufer in der Mitteilung der Preisänderung gesondert hingewiesen. Eine vom Verkäufer im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen durchgeführte Preisanpassung findet keine Anwendung auf bereits geschlossene Einzelverträge. Ein etwaiges sonstiges ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht bleibt unberührt.
3.3. Weiterhin ist der Verkäufer zur einseitigen Erhöhung der Preise nach Angebotsabgabe bzw. nach Vertragsschluss berechtigt, falls sich die Kosten für tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse, insbesondere Zölle, die für die Preisberechnung bei der Kalkulation des Angebots maßgeblich waren, ad hoc ändern. Der Verkäufer ist berechtigt, die zusätzlichen, unvorhergesehenen Kosten auf den Käufer zu überwälzen und die angebotenen oder die bereits vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen, denn den Parteien ist bekannt, dass in der derzeitigen Weltlage Kosten kurzfristig entstehen, insbesondere Zölle ad hoc und unvorhergesehen eingeführt werden. Daher ist der Verkäufer berechtigt, Preisanpassungen kurzfristig, gegebenenfalls auch ad hoc, vorzunehmen. -
Zahlung, Fälligkeit, Aufrechnung
4.1. Bei Erstbestellung des Käufers als Neukunde ist die gesamte Auftragssumme vorab sofort nach Vertragsschluss zur Zahlung („Vorauszahlung“) fällig. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Vertrag vor Eingang der Vorauszahlung zu erfüllen. Im Falle eines verspäteten Eingangs der Vorauszahlung verschieben sich die Liefertermine bzw. verlängern sich die Lieferfristen entsprechend um den Zeitraum bis zum Eingang der Vorauszahlung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von nicht unter sieben (7) Kalendertagen. Bei Bestellungen von Käufern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko ist der Verkäufer jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorauszahlung („Vorkasse“) durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verkäufer spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Auslieferung erfolgt in diesem Fall nur nach vorheriger vollständiger Bezahlung.
4.2. Im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung sind der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen, insbesondere Versand sowie die Erstellung von kundenspezifischen Analysezertifikaten, sofort bei Lieferung und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Spätestens in der Auftragsbestätigung kann auch davon abweichend folgende Regelung zur Fälligkeit der Zahlung durch den Verkäufer vorgesehen werden: Die Rechnung ist innerhalb von dreißig (30) Werktagen ohne Abzug nach Erhalt zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist stets der Eingang auf dem Konto des Verkäufers.
4.3. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht und der Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. -
Vorleistungspflichten, Mitwirkungspflichten des Käufers
5.1. Der Käufer ist verpflichtet, alle diejenigen Maßnahmen und sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und/oder innerhalb der durch den Verkäufer genannten Fristen vorzunehmen, die gemäß dem Angebot, der Auftragsbestätigung und/oder sonstiger Vorgaben des Verkäufers zur Vertragserfüllung durch den Verkäufer erforderlich und zweckmäßig sind.
5.2. Im Falle der Nichterfüllung der Pflichten gemäß Ziffer 5.1 gilt Ziffer 7.2. -
Recht zum Rücktritt des Verkäufers, Außerordentliches Kündigungsrecht
6.1. Der Verkäufer hat das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Kaufgegenstand nach Vertragsschluss durch ein Verschulden des Lieferanten des Verkäufers, insbesondere nicht mehr durch den jeweils überwachenden Anbauverband als Bio-Ware im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen („Europäische Öko-Verordnung“) oder gleichwertig zertifiziert wird. Weiterhin besteht ebenfalls ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Kaufgegenstand nach Vertragsschluss durch Änderung der gesetzlichen sowie behördlichen Grundlagen, insbesondere der Europäischen Öko-Verordnung, nicht mehr als Bio-Ware anerkannt ist.
6.2. Das vorstehende gilt auch für dann, wenn der Kaufgegenstand nach Vertragsschluss nicht oder nicht mehr eine bisherige oder gleichwertige Zertifizierung, insbesondere für Natur- und Biokosmetik, erhält.
6.3. Der Verkäufer hat weiterhin ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferant des Verkäufers aufgrund eines vom Lieferanten verschuldeten Ernteausfalles nicht lieferfähig ist. Der Ernteausfall kann insbesondere durch die Wahl oder Verwendung eines ungeeigneten Pflanzenschutzmittels oder eines ungeeigneten Anbaugebiets durch den Lieferanten verursacht werden.
6.4. Den Rücktritt erklärt der Verkäufer in Textform vierzehn (14) Werktage nach Eintritt und/oder Kenntnis des Rücktrittsgrundes gegenüber dem Käufer.
6.5. Die Rechtsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.
6.6. Weiterhin besteht insbesondere ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verkäufers, (i) wenn sich nach Vertragsschluss die Vermögenslage des Käufers erheblich verschlechtert und der Verkäufer dadurch in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen so wesentliche Einbußen erleidet oder zu erleiden droht; (ii) der Käufer eine zu vertretende Vertragsverletzung nicht binnen angemessener Frist nach entsprechender Abmahnung einstellt und/oder heilt; bzw. die Vertragsverletzung bereits bei erstmaliger Begehung so erheblich ist, sodass ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, oder der Käufer eine bereits abgemahnte Vertragsverletzung erneut begeht. -
Lieferung, Lieferverzug, Annahmeverzug, Höhere Gewalt
7.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk Am Mühlbach 38a, D-87487 Wiggensbach (EXW Incoterms®2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung ist. Werden die Kaufgegenstände aufgrund vertraglicher Vereinbarung an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf), ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung, Versicherung) selbst zu bestimmen, auch wenn der Käufer hierfür die Kosten trägt.
7.2. Liefertermine und Lieferfristen werden in Textform vereinbart und können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn der Verkäufer dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Liefertermine und -fristen gelten mit Anzeige der Auslieferungsbereitschaft als eingehalten. Wenn der Käufer auf Anforderung die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 5.1 dieser AVB nicht erfüllt, verschieben sich die Liefertermine bzw. verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von nicht unter vierzehn (14) Kalendertagen. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche vorbehalten.
7.3. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs auf ihn über.
7.4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Kaufgegenstände sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
7.5. Der Käufer kann frühestens vier (4) Wochen nach Ablauf des/der vereinbarten unverbindlichen Liefertermins/-frist den Verkäufer auffordern zu liefern (Mahnung). Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
7.6. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so richtet sich die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Ziffer 11 dieser AVB. Der vom Verkäufer zu ersetzende Verzugsschaden ist im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf fünf (5) % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Käufer einen höheren Schaden oder der Verkäufer einen geringeren Schaden oder das Nichtvorliegen eines Schadens nachweist.
7.7. In Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene, vom Verkäufer unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Überschwemmungen, Ernteausfälle, insbesondere aufgrund von Wetter- sowie Witterungsbedingungen sowie Insekten-/Ungezieferbefall, Transporthindernisse, Blockade von Beförderungswegen, Blackouts, unabhängig von den Parteien ausgelöster Strom-, Internet – oder Telekommunikationsausfall, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, insbesondere Cyberattacken, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, nachträgliche Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien oder sonstigen Betriebsstörungen), sowohl beim Verkäufer wie bei seinen Lieferanten, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufgegenstände bei Fälligkeit zu liefern, ist der Verkäufer für die Dauer der höheren Gewalt zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit von nicht unter vierzehn (14) Kalendertagen und im Umfang der Auswirkung der höheren Gewalt von den Lieferverpflichtungen befreit. Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich nach Kenntnis den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Der Verkäufer und der Käufer werden sich bei Eintritt der höheren Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Sollte die durch das Ereignis höherer Gewalt verursachte Verzögerung länger als sechs (6) Monate andauern, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. von diesem zurücktreten. Die Parteien können in gemeinsamer Abstimmung stets eine weitere Suspendierung der Leistungspflichten vereinbaren. Im Fall der Verlängerung der Leistungspflicht auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr oder in den Folgejahren, wird der Verkäufer die geschuldeten Leistungen zu diesem späteren Zeitpunkt erbringen, falls dies mit der Eigenheit der Leistung vereinbar und für den Vertragspartner nicht unzumutbar ist. Die Pflicht zur Zahlung der Vergütung durch den Käufer und deren Höhe bleibt dann vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien unberührt.8. Verpackungsmaterial, Palettentausch
8.1. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes zurückzunehmen. Davon ausgenommen sind Euro-Paletten.
8.2. Grundsätzlich findet zwischen Verkäufer und Käufer ein sog. Palettentausch mit Führung von Palettenkonten statt.
8.3. Bei Selbstabholung des Kaufgegenstandes durch den Käufer beim Verkäufer findet ein Palettentausch direkt mit dem Verkäufer statt. Hierbei ist der Verkäufer verpflichtet, nur tauschfähige Paletten nach den diesbezüglichen Richtlinien GS1 Germany in den Qualitätsklassen „Neu“ oder „Klasse A“ entgegenzunehmen; in den Dokumenten ist die Zahl der getauschten Paletten zu vermerken. Der Verkäufer trägt nicht das Risiko, dass Paletten der gleichen Qualität und der gleichen Menge übergeben werden. Fehlen Tausch-Paletten oder sind diese nicht der entsprechenden Qualität, hat der Käufer dies zu melden und insoweit Weisung einzuholen. Wenn bei der Selbstabholung nicht genauso viele leere Paletten zum Tausch zur Abholung zur Verfügung stehen wie beladene Paletten, wird die Differenz notiert und bei den folgenden Lieferungen entsprechend ausgeglichen.
8.4. Der Käufer hat bei Lieferung mit dem vom Verkäufer eingesetzten Frachtführer/Spediteur einen Paletten-Tausch durchzuführen. Dieser ist verpflichtet, nur tauschfähige Paletten nach den diesbezüglichen Richtlinien GS1 Germany in den Qualitätsklassen „Neu“ oder „Klasse A“ entgegenzunehmen; Der Verkäufer trägt nicht das Risiko, dass Paletten der gleichen Qualität und der gleichen Menge durch den Käufer übergeben werden. Wenn bei der Anlieferung von Kaufgegenständen nicht genauso viele leere Paletten zum Tausch zur Abholung zur Verfügung stehen wie beladene Paletten, die angeliefert werden, wird die Differenz notiert und bei den folgenden Lieferungen entsprechend ausgeglichen.
8.5. Findet kein sog. Palettentausch statt, entweder aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder wenn keine oder nicht genügend Paletten gleicher Art und Güte übergeben werden oder die Annahme als nicht tauschfähig abgelehnt wird, hat der Verkäufer dies zu bestätigen. Die Paletten werden dann dem Käufer vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt. Es gilt insbesondere Ziffer 4.9. Eigentumsvorbehalt, Versicherung
9.1. Ist der Käufer Endkunde der gelieferten Kaufgegenstände, behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ziffer 9.2.3 dieser AVB gilt entsprechend.
9.2. Ist der Käufer gewerbsmäßiger Wiederverkäufer der gelieferten Kaufgegenstände, so gilt zusätzlich Folgendes:
9.2.1. Die gelieferten Kaufgegenstände bleiben bis zum Ausgleich aller dem Verkäufer aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus laufender Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
9.2.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Käufer ist nicht berechtigt, eine das Eigentum des Verkäufers gefährdende Verfügung jedweder Art zu treffen.
9.2.3. Wird ein Vorbehaltsprodukt durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsprodukts zum Rechnungswert der anderen Ware zuzüglich des Bearbeitungswerts zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer an den Verkäufer bereits im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes des Vorbehaltsprodukts und verwahrt sie für den Verkäufer unentgeltlich. Die hierdurch dem Verkäufer zustehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsprodukte.
9.2.4. Der Käufer tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder aber einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im Versicherungsfall, bei einer unerlaubten Handlung oder durch Eigentumsverlust durch Verbindung des Vorbehaltsprodukts mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsprodukte entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsprodukte bereits jetzt an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die Forderungsabtretung gemäß Ziffer 9.2.4 Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen – auch der zukünftigen – aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer.
9.2.5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus dem Weiterverkauf widerruflich für den Verkäufer im eigenen Namen einzuziehen. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Diese Einziehungsermächtigung kann insbesondere widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung schriftlich anzuzeigen.
9.2.6. Die Rechte des Käufers zum Weiterverkauf und zur Weiterverarbeitung der Vorbehaltsprodukte sowie die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen erlöschen mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Käufer. Die gesetzlichen Rechte eines – auch vorläufigen – Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
9.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände/Vorbehaltsprodukte pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, und den Verkäufer bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht berechtigt den Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. einer Wiederbeschaffung der Kaufgegenstände/Vorbehaltsprodukte aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
9.4. Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als zehn (10) %, wird der Verkäufer insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.
9.5. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Käufer alles tun, um den Verkäufer unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherheitsrechte notwendig und förderlich sind.10. Gewährleistung, Untersuchungs-/Rügepflicht
10.1. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen, insbesondere den Vertragsunterlagen, Prospekten, Anzeigen oder Preislisten über Lieferumfang, Füllmengen, Aussehen, Maße und Gewichte usw. der Kaufgegenstände sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine Garantie, insbesondere keine Beschaffenheitsgarantie, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob die Kaufgegenstände mangelfrei sind. Abweichungen im Aussehen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Verkäufers bleiben vorbehalten, sofern die Kaufgegenstände nicht erheblich geändert werden und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Soweit der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder der Kaufgegenstände Zeichen oder Nummern gebraucht, können alleine hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
10.2. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
10.3. Soweit die gelieferten Kaufgegenstände einen Mangel aufweisen, kann der Verkäufer nach eigener Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen. Der Verkäufer ist bei einem erstmaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung mindestens zu einer zweiten Nacherfüllung berechtigt.
10.4. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer schriftlich zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10.5. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Ziffer 11 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.11. Haftung
11.1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Mängeln, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat sowie bei Pflichtverletzungen nach der Datenschutzgrundverordnung.
11.2. Ebenso haftet der Verkäufer unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.3. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Verkäufer nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer in besonderem Maße vertrauen darf (“wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Vertragsstrafenansprüche von Vertragspartnern des Käufers zurückgehen, sind für den Verkäufer in keinem Fall vorhersehbar oder vertragstypisch im vorstehenden Sinn.
11.4. Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.12. Verjährung
12.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme des jeweiligen Kaufgegenstandes.
12.2. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht im Falle von Ziffer 9.2 dieser AVB.
12.3. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB). Unberührt bleiben auch die §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB.
12.4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes (§ 12 ProdHaftG). Bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gilt das vertraglich vereinbarte, § 444 BGB bleibt unberührt. Sofern vertraglich keine Regelung getroffen wurde, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Bei Pflichtverletzungen nach der Datenschutzgrundverordnung gilt ebenfalls die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB.
12.5. Schadenersatzansprüche des Käufers aus sonstigen, insbesondere außervertraglichen, Ansprüchen, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB.
12.6. Unberührt bleibt zudem § 445b BGB, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist (§§ 478, 474 BGB).13. Rechte an Dokumenten
Der Verkäufer behält sich an eigenen Dokumenten, insbesondere Qualitätsdokumenten sowie Analysezertifikaten, sämtliche Eigentums-, Urheberrechte sowie sonstige Rechte vor.
Soweit den Kaufgegenständen notwendige bzw. gesetzlich erforderliche Begleitdokumente beigefügt sind, wird dem Käufer ausschließlich daran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt. Der Käufer ist weiterhin nicht berechtigt, verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, Endkunden oder Dritten Nutzungsrechte an den Dokumenten einzuräumen.14. Geheimhaltung, Datenverarbeitung und -speicherung
14.1. Der Käufer hat Geschäftsgeheimnisse des Verkäufers im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam „Vertrauliche Informationen“), die ihm anvertraut wurden oder bekannt geworden sind – unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht – geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Käufer bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Käufer bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Käufer ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen des Verkäufers selbst gewonnen wurden oder die dem Käufer von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Auch der Inhalt des jeweiligen Vertrages selbst, ist von dieser Verpflichtung erfasst.
14.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen selbst oder für oder durch andere als für die vertraglich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Zwecke zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Käufer nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „Reverse Engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen.
14.3. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen enthalten, in elektronischer Form überlassen worden sind, sind diese Daten spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren.
14.4. Der Käufer darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Käufer insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen zum Verkäufer befasst sind und die Information vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Käufer wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Käufer dies zu tun verpflichtet ist.
14.5. Der Käufer wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherungsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO).
14.6. Verstößt der Käufer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch den Verkäufer nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen Vertraulichen Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Vertrauliche Information pflichtwidrig offengelegt wird.
14.7. Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 der Europäischen Union (DSGVO)) sowie den sonstigen geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere solche des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Sämtliche Daten werden vertraulich behandelt. Näheres findet sich in den gesonderten Datenschutzhinweisen unter [Link], die einen detaillierten Überblick über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten.15. Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
15.1. Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
15.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand, sofern kein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand greift, der Sitz des Verkäufers. Dies soll unabhängig von der Kaufmannseigenschaft auch dann gelten, wenn der Käufer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Verkäufer ist stets auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.
15.3. Sollte eine Klausel dieser AVB unwirksam sein oder werden, beeinträchtigt das die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht. Für die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist eine ihrer wirtschaftlichen Absicht entsprechende Regelung zu finden. Gleiches gilt für Regelungslücken.Stand Oktober/2025
